Regeste
Art. 98 Abs. 3 KUVG.
Ein Versicherter, der sich als Mitfahrer einem Wagenlenker anvertraut, von dem er - falls er die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit aufwendet - weiss oder wissen müsste, dass er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen, handelt grundsätzlich grobfahrlässig. Diese Grobfahrlässigkeit rechtfertigt eine Kürzung der Versicherungsleistungen (Bestätigung der Rechtsprechung).