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Regeste
Art. 263 StGB, Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit.
Ist die in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit verübte Tat ein Antragsdelikt, kommt Art. 263 StGB nur zur Anwendung, wenn Antrag gestellt worden ist.
Referenzen
Artikel:
Art. 263 StGB