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Regeste
Art. 4 BV; Grundstückgewinnsteuer.
Angebliche, vom Bauherrn selber erbrachte generalunternehmerische Leistungen sind nur dann als wertvermehrende Aufwendungen anzurechnen, wenn sie soweit möglich nachgewiesen werden (Ergänzung der Rechtsprechung).
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV