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Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG.
Eine Parteientschädigung kann nicht deswegen verweigert werden, weil der obsiegende Beschwerdeführer auf Kosten seiner Gewerkschaft durch einen frei praktizierenden Rechtsanwalt vertreten war.
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Artikel: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG