Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Rekurs an das Bundesgericht.
Anforde rungen an die Rekursschrift (Art. 79 OG). Eine diesen Anforderungen nicht genügende Rekursschrift ist unwirksam.
Referenzen
Artikel:
Art. 79 OG