Regeste
Opferhilfe; Schadenersatz und Genugtuung bei Mitverschulden des Opfers. Art. 13 Abs. 1 und 2 OHG . Massgebliche Methode der Berechnung des Schadenersatzes, unter Berücksichtigung des erlittenen Netto-Erwerbsausfalles, des Einkommens des Opfers sowie des ihm anzurechnenden Mitverschuldens (E. 3).
Art. 12 Abs. 2 OHG. Führt ein schweres Mitverschulden des Opfers, das allerdings den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unterbrochen hat, zum Wegfall des Genugtuungsanspruches oder bloss zu seiner Reduktion? Im vorliegenden Fall erscheint das Mitverschulden jedenfalls nicht ausreichend schwer, um jeglichen Genugtuungsanspruch zu verneinen (E. 4).