Regeste
Art. 33 Abs. 2 und 88 Abs. 1 SchKG.
Die Einhaltung der Frist des Art. 88 Abs. 1 SchKG liegt nicht bloss im Interesse des Schuldners, sondern auch im Interesse Dritter.
Das Betreibungsamt hat deshalb diese Frist zu beachten, selbst wenn der Schuldner zum voraus darauf verzichtet, die Nichteinhaltung der Frist geltend zu machen.