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Regeste
Unentgeltliche Rechtsverbeiständung;
§ 88 ZPO/ZH.
Es ist nicht willkürlich, einem Scheidungsbeklagten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das zürcherische Sühnverfahren zu verweigern (E. 4).
Referenzen
Artikel:
§ 88 ZPO