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Regeste
Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung.
Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (E. 3 und 4).
Referenzen
Artikel:
Art. 80 SchKG