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Regeste
Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege im Vaterschaftsprozess.
Der Umstand, dass das Kind einen von der Vormundschaftsbehörde bestellten Beistand hat, ist kein Grund, ihm einen Rechtsbeistand im Armenrecht zu verweigern (Präzisierung der Rechtsprechung).
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV