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Regeste
Art. 242, Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO ; Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen.
Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Dieser Endentscheid unterliegt bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO (E. 6.3-6.5).
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Referenzen
Artikel:
Art. 242,