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Art. 164 Abs. 1 OR: Abtretung des Werklohns.
Die Natur des Rechtsverhältnisses steht in der Regel einer Abtretung der auf eine bestimmte Summe begrenzten Forderung des Unternehmers gegen den Besteller nicht entgegen.
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Artikel: Art. 164 Abs. 1 OR