Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Ehescheidung.
Art. 152 ZGB.
Unterhaltsrente für die schuldlose und von grosser Bedürftigkeit bedrohte Ehefrau.
Bei Festsetzung des Betrages darf eine künftige Abnahme ihrer Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden.
Referenzen
Artikel:
Art. 152 ZGB