Regeste
Art. 42 StGB.
Grenzen des richterlichen Ermessens.
Der Richter darf von der Verwahrung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrer Anordnung erfüllt sind, nicht deswegen absehen, weil er eine vormundschaftliche oder administrative Massnahme für geeigneter hält.
Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Verurteilten durch die Vollzugsbehörde.