Regeste
Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe (SR 0.353.1); Spezialitätsprinzip.
Der Grundsatz der Spezialität steht dem Widerruf von bedingt ausgefällten Freiheitsstrafen entgegen, wenn der Auslieferungsstaat deren Vollstreckung nicht ausdrücklich zugestimmt hat; die Zustimmung ist Prozessvoraussetzung (E. 3).