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Art. 92 Abs. 2 SVG.
Führerflucht liegt auch vor, wenn der Fahrzeugführer zunächst auf der Unfallstelle bleibt, diese aber, unbekümmert um seine Verpflichtungen, ohne triftigen Grund vor dem Eintreffen der Polizei verlässt.
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Artikel: Art. 92 Abs. 2 SVG