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Regeste
Publikation von Baugesuchen im Anwendungsbereich des ZWG (Art. 20 Abs. 1 ZWG; Art. 12b NHG).
Art. 20 Abs. 1 ZWG ist lex specialis zu Art. 12b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NHG. Die Publikation von Baugesuchen im Anwendungsbereich des ZWG richtet sich somit ausschliesslich nach kantonalem Recht (E. 3-4.4). Dieses muss allfälligen verfassungs- oder völkerrechtlichen Mindestanforderungen an die Publikation genügen (E. 4.5).
Als Sondervorschrift ist Art. 20 Abs. 1 ZWG eng auszulegen. Sie gelangt nicht zur Anwendung, wenn mit dem Bauvorhaben eine andere Bundesaufgabe verbunden ist (E. 5).
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Referenzen
Artikel: Art. 20 Abs. 1 ZWG, Art. 12b NHG, Art. 12b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NHG