Regeste
Zum Begriff "in Ausbildung begriffen" (Art. 25 Abs. 2 AHVG).
- Erläuterung der bisherigen Praxis.
- Wer zur Hauptsache einem Erwerb und nur nebenbei einer eigentlichen Ausbildung nachgeht, gilt nicht als in Ausbildung begriffen.
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Artikel: Art. 25 Abs. 2 AHVG