Regeste
Strafprozessuale Beschlagnahme.
Es ist nicht willkürlich, in Anwendung von § 83 der Zürcher Strafprozessordnung nicht nur auf das Vermögen des Angeschuldigten, sondern auf dasjenige einer Drittperson, hier einer juristischen Person, zu greifen, wenn diese für die sicherzustellenden Prozesskosten und Bussen solidarisch haftet.