Regeste
Art. 59 Abs. 4 StGB; Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen nach rechtskräftiger Massnahmenaufhebung; Beginn der (Fünfjahres-)Frist.
Wird nach einer rechtskräftigen Massnahmenaufhebung eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) angeordnet und wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten, ist für die (Fünfjahres-)Frist, wie bei der erstmaligen Massnahmenanordnung, grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.4).