Regeste
Firmenänderung; Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit (Art. 944 Abs. 1, Art. 950 OR , Art. 38 Abs. 1 HRegV).
1. Das firmenrechtliche Wahrheitsgebot beherrscht sowohl die Firmenbezeichnung als auch die Firmenführung (E. 3).
2. In casu verletzt die Firmenbezeichnung "Münsterkellerei AG" die firmenrechtlichen Grundsätze nicht (E. 4).