Regeste
Art. 5bis Abs. 4 KUVG und Art. 12 Vo II.
Die Kassen haben die Versicherten in schriftlicher Form darüber aufzuklären, dass sie von der Kollektiv- in die Einzelversicherung übertreten können.
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Artikel: Art. 5bis Abs. 4 KUVG