Regeste
Art. 49 Ziff. 4 letzter Satz StGB.
Verfehlungen, die keine vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen sind, begründen den Widerruf der bedingt vorzeitigen Löschung eines Busseneintrages im Strafregister nur, wenn darin eine Täuschung des richterlichen Vertrauens liegt.
Verneinung dieses Erfordernisses im Falle einer leichten Übertretung von Art. 49 MFV.