Regeste
Art. 181 OR.
1. Auf die Übernahme eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven, das in der Schweiz betrieben wird, findet Art. 181 OR Anwendung (E. 1).
2. Art. 181 Abs. 2 OR setzt eine Verwirkungsfrist fest (E. 3).
3. Handlungen, die geeignet sind, den Eintritt der Verwirkung zu verhindern (E. 4).