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Regeste
Handelsregister.
Verwendung einer nationalen Bezeichnung im Namen eines einzutragenden Vereins (Art. 47 in Verbindung mit Art. 45 HRegV).
Fall einer Vereinigung von Firmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs, die sich als "schweizerisch" bezeichnen will.
Voraussetzungen der Bewilligung.
Referenzen
Artikel:
Art. 45 HRegV