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Regeste
- Wechsel der eine Rente beziehenden Personen zur neuen Vorsorgeeinrichtung bejaht, da durch die Kündigung des Anschlussvertrages auch der von der alten Vorsorgeeinrichtung abgeschlossene Kollektivversicherungsvertrag dahingefallen ist.
- Die Zustimmung des paritätischen Organs erstreckt sich auch auf die Renten beziehenden Personen.
Art. 7 FZV; Art. 104 Abs. 1 OR. Die Verzinsung des infolge der Kündigung des Anschlussvertrages zu überweisenden Deckungskapitals richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR.
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Referenzen
Artikel:
Art. 104 Abs. 1 OR,