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Regeste
Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 6quater Abs. 1 AHVV, alt Art. 6ter Abs. 1 AHVV.
Der jährliche Freibetrag ist anwendbar, wenn für eine praktisch regelmässige Erwerbstätigkeit (in casu Ersatzrichtertätigkeit am Bundesgericht) die periodische Lohnabrechnung in schwankenden Zeitabständen erfolgt.
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Referenzen
Artikel: Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 6quater Abs. 1 AHVV, Art. 6ter Abs. 1 AHVV