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Regeste
Art. 704 OR, Anwendung auf Anlagefonds.
1. Der Anleger ist Gläubiger der Fondsleitung.
2. Ist die Fondsleitung eine Aktiengesellschaft, so darf der Anleger von ihr die Auflegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung verlangen, wenn sie diese nicht veröffentlicht.
Referenzen
Artikel:
Art. 704 OR