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Regeste
Art. 4 BV; Willkür. Baurecht, Ausnahmebewilligung.
Die Ausnahmebewilligung dient in erster Linie der Vermeidung von Härten. Keinen Ausnahmegrund in diesem Sinne bilden wirtschaftliche Schwierigkeiten, die der Bauwillige selbst zu vertreten hat.
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV