Regeste
Art. 334 Abs. 2 ZGB und Art. 334bis Abs. 2 ZGB; Stundung des Lidlohns.
Aus Gründen der Billigkeit kann der Richter bei der Zahlung des Lidlohns dem Schuldner entgegenkommen; unter Umständen kann die Fälligkeit bis zur Erbteilung hinausgeschoben werden (E. 3b).