Regeste
Gratifikation, Art. 322d Abs. 2 OR.
Eine "Gratifikation", die alle Merkmale eines Lohnbestandteils aufweist, unterliegt nicht Art. 322d Abs. 2 OR. Endigt der Arbeitsvertrag vor ihrer Fälligkeit, so ist sie entsprechend der Dauer des Vertragsverhältnisses geschuldet.