Regeste
Art. 85 lit. a OG; Grossratswahlen nach dem Proporzsystem; Restmandatsverteilung.
Der Ausschluss der Listen, welche in der ersten Verteilung kein Vollmandat erlangten, von der Restmandatsverteilung (Art. 67 WahlG-VS) ist in einem Bezirk mit nur zwei Grossratsmandaten mit dem Grundsatz des Proporzwahlverfahrens (Art. 84 Abs. 4 KV-VS) nicht vereinbar.