Regeste
Wechsel des Wohnsitzes eines Bevormundeten.
Art. 377 ZGB.
Dies ist keine Zuständigkeitsnorm, sondern eine Regel des materiellen Vormundschaftsrechts.
Ihre Anwendung unterliegt nicht der Berufung nach Art. 44 lit. c OG.
Wann ist Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68, wann staatsrechtliche Klage nach Art. 83 lit. e OG zulässig?