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Regeste
Art. 76 al. 1 let. h, art. 88ter et art. 88quater RAI .
Dans le cas où l'assurance-invalidité n'a pas satisfait à son obligation d'annoncer au sens de l'art. 88ter RAI, elle ne saurait reprocher à la caisse-maladie de n'avoir pas avisé l'office AI compétent selon l'art. 88quater al. 1 RAI, pour lui dénier tout droit à la notification de la décision d'après cette disposition réglementaire.
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Regeste:
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französisch
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Referenzen
Artikel:
art. 88ter et