Regeste
Anrechenbares Einkommen (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Weil das Wohnrecht weder der Substanz noch der Ausübung nach übertragbar ist (Art. 776 Abs. 2 ZGB), darf dessen Gegenwert dem Berechtigten, deres aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, bei der Bemessung der Ergänzungsleistung nicht als Einkommen angerechnet werden.