Regeste
Patentrecht. Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 Pat G. Dem Patentinhaber ist das Verschulden seiner Hilfspersonen anzurechnen (Erw. 1).
Hilfsperson des ausländischen Patentinhabers ist auch der ausländische Patentanwalt (Erw. 2).
Der Patentinhaber haftet für seine Hilfspersonen nach Art. 101 OR, nicht nach Art. 55 OR (Erw. 3).
Hilfspersonen des Patentinhabers sind auch die Büroangestellten des Patentanwalts (Erw. 4).
Verschulden der Hilfspersonen (Erw. 5, 6).