Regeste
Art. 48 VwVG; Art. 10 Abs. 1 lit. b GUB/GGA-Verordnung; Beschwerdelegitimation der Kantone.
Die Kantone werden zwar durch Art. 10 Abs. 1 lit. b GUB/GGA-Verordnung ausdrücklich ermächtigt, Einsprache gegen Eintragungen ins Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben zu erheben. Sie sind jedoch weder gestützt auf diese Bestimmung noch gestützt auf Art. 48 VwVG befugt, einen abschlägigen Einspracheentscheid mit Beschwerde anzufechten (E. 4).