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Regesto
Art. 392 cpv. 1 CPP; estensione degli effetti dell'accoglimento di un ricorso; portata della prima condizione posta dall'art. 392 cpv. 1 lett. a CPP.
L'art. 392 CPP si applica unicamente se la giurisdizione di ricorso accerta i fatti in modo diverso, ma non se procede a una loro diversa qualificazione (consid. 7).
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Referenzen
Artikel: Art. 392 cpv. 1 CPP, art. 392 cpv. 1 lett. a CPP, art. 392 CPP