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Regeste
Indivisibilité du retrait de la plainte (art. 31 al. 3 CP).
Lorsque la plainte est retirée à l'égard de l'un des inculpés, le retrait profite à tous les autres. Ce principe de l'indivisibilité s'applique également lorsque le retrait partiel a pour unique origine l'immunité dont jouit l'un des inculpés. L'existence d'éventuelles exceptions à l'indivisibilité, examinées dans la jurisprudence antérieure (ATF 80 IV 209 consid. 3), est écartée (consid. 3).
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