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Regeste
Führung des Handelsregisters; Behördenbeschwerde; Selbsteintritt; Art. 47 Abs. 4 und 5 RVOG ; Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV; Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 76 Abs. 2 BGG.
Gestützt auf das Selbsteintrittsrecht ist das Bundesamt für Justiz legitimiert, an Stelle des ihm untergeordneten Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV Beschwerde zu erheben (E. 2).
Inhalt
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Regeste:
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französisch
italienisch
Referenzen
Artikel:
Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV,