Regeste
Art. 9 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV; Heimschaffung/Ausweisung wegen Bedürftigkeit.
1. Begriff und Voraussetzungen einer Heimschaffung. Die Heimschaffung muss jedenfalls dann die gleichen Voraussetzungen wie eine Ausweisung erfüllen, d.h. namentlich unter denselben Gesichtspunkten verhältnismässig sein, wenn sie ohne Zustimmung des Heimatstaates erfolgt; eine Besonderheit gilt nur im Blick auf die mit einer Ausweisung verbundene und bei der Heimschaffung fehlende Fernhaltewirkung (E. 2).
2. Voraussetzung des erheblichen und fortgesetzten Bezugs von Unterstützungsleistungen (E. 3).
3. Bedeutung einer Anwesenheitsdauer von über 20 Jahren in der Schweiz (E. 4).
4. Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse (E. 5).
5. Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung (E. 6).