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Regeste
Art. 145 StGB; Sachbeschädigung.
Wer gegen den Willen des Berechtigten eine Wand bemalt oder besprayt, desgleichen wer eine bereits besprayte Wand übersprayt, erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung (E. 2a - c).
Referenzen
Artikel:
Art. 145 StGB