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Regeste
Publikation einer Grundstücksteigerung.
Die in Art. 138 SchKG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung einer Grundstücksteigerung soll eine möglichst grosse Anzahl Interessierter erreichen. Eine Publikation, die diesen Zweck nicht erfüllt, ist gesetzwidrig.
Referenzen
Artikel:
Art. 138 SchKG