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Regeste
Art. 761 OR. Gerichtsstand für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit.
Der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft steht für alle Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Verfügung, insbesondere auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen.
Referenzen
Artikel:
Art. 761 OR