Regeste
Art. 43 AHVV.
Grundsätzlich haben die Kassen ihre Beitragsforderungen zur Aufnahme ins öffentliche Inventar anzumelden (Art. 580 ff. ZGB). Art. 590 Abs. 2 ZGB ist nur anwendbar, wenn die Unterlassung von unverschuldeter Unkenntnis des Guthabens herrührt (Erw. 2-4).