Regeste
Recht der Persönlichkeit (Art. 27 ff. ZGB), Abgrenzung gegen die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (nach dem UWG vom 30. September 1943). Erw. 2.
Namensrechtlicher Schutz einer Kurzbezeichnung, die sich ein Berufsverband zur obligatorischen Verwendung durch seine Mitglieder beigelegt hat (Art. 29 ZGB). Erw. 3-7.