Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Art. 206 StGB. Anlocken zur Unzucht.
Ein Antrag liegt vor, wenn die Dirne unaufgefordert jemanden anspricht, um ihn zur gewerbsmässigen Unzucht einzuladen.
Referenzen
Artikel:
Art. 206 StGB