Regeste
In der Krankenversicherung verlangen die Grundsätze der Gegenseitigkeit (Art. 3 Abs. 3 KUVG):
- dass die Beiträge der Kassenmitglieder den Versicherungsleistungen entsprechend bemessen und bei Gleichheit der Risiken gleich hoch angesetzt werden (Erw. 2);
- ein Leistungssystem, welches das Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten wahrt, bei angemessener Ordnung der Beitragstarife;
- Ausdehnung dieser beiden Postulate auf die von den Kassen gemäss Art. 3 Abs. 5 KUVG und Art. 14 Abs. 2 Vo III übernommene Unfallversicherung? Frage offen gelassen, weil sie sich im vorliegenden Fall auf ein Tarifproblem beschränkt, das der Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts entzogen ist (Art. 129 OG).