Regeste
Rechtsstillstand wegen Militärdienstes (Art. 57 SchKG).
Die Ausfällung des Urteils im Forderungsprozess nach Art. 79 SchKG ist trotz der darin eingeschlossenen definitiven Rechtsöffnung keine Betreibungshandlung.
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Artikel: Art. 57 SchKG, Art. 79 SchKG