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Regeste
Art. 42 IVG: Hilflosenentschädigung.
Über den Anspruch der Frau, deren Ehemann eine Ehepaar-Altersrente bezieht, auf diese Entschädigung, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist oder das 60., nicht aber das 62. Altersjahr zurückgelegt hat (Bemerkung "de lege ferenda").
Referenzen
Artikel:
Art. 42 IVG